Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Anbauvereinigung Ruhrpott“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herne. Der Verein wurde am 21.06.24 errichtet. 

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein ist eine Anbauvereinigung im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebautem Cannabis durch und an die Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an andere Anbauvereinigungen im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch alle gemäß § 13 KCanG behördlich erlaubten Maßnahmen unter strikter Wahrung der Vorschriften des KCanG. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis an Vereinsmitglieder zum Eigenkonsum oder die Weitergabe vom beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials für den privaten Eigenanbau an Vereinsmitglieder gilt nicht als Zuwendung. 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied im Verein können nur natürliche Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. 

(2) Ein Vereinsmitglied darf nicht zugleich Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung sein. Als Mitglied des Vereins darf nur eine Person aufgenommen werden, die gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch versichert, dass sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Der Verein wird die Selbstauskunft des Mitgliedes drei Jahre lang aufbewahren. 

(3) Als Vereinsmitglied darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er 1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und 2. das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Vereinsmitglied dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen. 

(4) Die Mitgliederzahl des Vereins ist auf 500 begrenzt. 

(5) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er muss seine Entscheidung nicht begründen. 

(6) Die Mitglieder des Vereins haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn die Mitglieder des Vereins beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, monatlich durchschnittlich 2 Stunden beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis oder damit verbundenen Tätigkeiten unentgeltlich durch Eigenarbeit mitzuwirken. 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Der Verlust der Vereinsmitgliedschaft tritt für den Fall ein, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vereinsmitgliedes nicht mehr in Deutschland ist. 

(2) Die Mitgliedschaft endet außerdem 

a) mit dem Tod des Mitglieds, 

b) durch freiwilligen Austritt, 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste, 

d) durch Ausschluss aus dem Verein. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vereinsmitgliedes gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist erstmals nach einer Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten zulässig. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt in jedem Falle drei Monate. 

 

§ 5 Mitgliedbeiträge / Umlagen 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: 

 

Die Stufe 0 gibt es nur bis der erste Erntezyklus abgeschlossen ist. 

Mit Aufnahme in den Verein ist pro Mitglied eine Aufnahmegebühr von 20,00 € an den Verein zu entrichten. 

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, Umlagen für bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Vereinszweckes von den Vereinsmitgliedern zu erheben. 

 

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung 

c) der oder die Kassenprüfer 

d) der Präventionsbeauftragte gem. § 23 Abs. 4 KCanG. 

 

§ 7 Vorstand 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 

a) dem 1. Vorsitzenden 

b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden 

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Alle Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte Personen des Vereins müssen Vereinsmitglieder sein. 

(2) Der Präventionsbeauftragte gemäß § 23 Abs. 4 KCanG wird durch Beschluss des Vorstandes für drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Sein Aufgabenbereich ergibt sich aus § 23 KCanG. 

(3) Für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten ist der Vorstand entscheidungszuständig, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die interne Verteilung der Aufgaben im Vorstand und Verfahrensfragen der Vorstandsarbeit regelt. 

(4) Für ihre Tätigkeit außerhalb des Eigenanbaus von Cannabis im Sinne von § 17 KCanG erhalten die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung. Diese wird durch separate Verträge geregelt. Die Vorstandsmitglieder sind insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB uneingeschränkt befreit. 

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 10 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher Grund besteht insbesondere in der Verletzung von Pflichten, die die Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen gemäß § 11 ff. KCanG gefährden. 

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter der 1. Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 1. stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

 

§ 10 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfung. 

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 

c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 

d) Entlastung des Vorstandes 

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag bzw. mit dem auf die Einstellung auf der Website folgenden Werktag. 

Ein Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, der aus der Mitte der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt wird. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend. 

 

§ 15 Kassenprüfung 

(1) Der oder die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren bestimmt. Die Bestimmung erfolgt durch Wahl gemäß § 12 der Satzung. 

(2) Die Kassenprüfung findet jährlich vor Abhaltung der Mitgliederversammlung statt. Sie bezieht sich auf die gesamte Buchhaltung des Vereins, alle Konten und die Barkasse. Der Vorstand hat den Kassenprüfern insoweit alle Unterlagen und Belege zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung kann nach Ermessen der Kassenprüfer auch stichprobenartig erfolgen. 

(3) Die Kassenprüfung berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und macht hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes einen Vorschlag. Den Kassenprüfern kann für ihre Tätigkeit eine vom Vorstand zu beschließende angemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt werden. 

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an 

  • Tierschutzverein Herne-Wanne e.V., Hofstr. 51, 44651 Herne zu zwei Dritteln; 
  • Deutscher Hanfverband, Rykestr. 13, 10405 Berlin zu einem Drittel 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.06.24 errichtet. 

Herne, den 21.06.24

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